Allgemeine Geschaftsbedingungen (AGB) für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen
1. Allgemeines | 1.1 Die folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen der Paxton GmbH (im Folgenden die „GESELLSCHAFT“ genannt). 1.2 Diese AGB gelten für alle Verträge (im Folgenden jeweils „VERTRAG“ genannt) zwischen der GESELLSCHAFT und Personen (im Folgenden jeweils „KÄUFER“ genannt), die bei der GESELLSCHAFT von dieser Waren und Dienstleistungen (im Folgenden jeweils die „WAREN“ bzw. die „DIENSTLEISTUNGEN“ genannt) bestellen (im Folgenden jeweils „BESTELLUNG“ genannt). Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich gegenüber KÄUFERN, bei denen es sich um Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB handelt. 1.3 Diese AGB unterliegen gelegentlichen Änderungen durch die GESELLSCHAFT. Wenn ein KÄUFER bei der GESELLSCHAFT eine BESTELLUNG aufgibt, gelten für den VERTRAG zwischen der GESELLSCHAFT und dem KÄUFER jeweils die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Fassung. Auch für künftige Transaktionen gilt jeweils die neueste Fassung dieser AGB, ohne dass hierauf ausdrücklich verwiesen oder dies bei Abschluss der Transaktion ausdrücklich vereinbart werden muss. 1.4 Durch diese AGB werden alle anderen Geschäftsbedingungen, die ggf. ein KÄUFER anzuwenden beabsichtigt, ausgeschlossen, auch wenn sie in einem späteren Dokument vorgelegt werden und/oder ihrem Wortlaut zufolge anderslautende Geschäftsbedingungen ausgeschlossen sind oder sie in einer Angebotsannahme oder einem Gegenangebot des KÄUFERS enthalten sind. |
2. Warun und Dienstleistung | 2.1 lle von der GESELLSCHAFT beworbenen WAREN und DIENSTLEISTUNGEN unterliegen ihrer Verfügbarkeit. Für den Fall, dass in einer BESTELLUNG enthaltene WAREN oder DIENSTLEISTUNGEN nicht verfügbar sind, behält sich die GESELLSCHAFT vor, die BESTELLUNG gemäß Ziff. 6.1(b) zu stornieren. 2.2 Die GESELLSCHAFT hat das Recht, alle Änderungen an den Spezifikationen der WAREN bzw. DIENSTLEISTUNGEN vorzunehmen, die zur Einhaltung anwendbarer Sicherheits- oder sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften erforderlich sind oder für die es schwerwiegende Gründe gibt und die die Qualität oder Leistungsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen. Die berechtigten Interessen des KÄUFERS werden dabei berücksichtigt und die Änderungen auf einen angemessenen Umfang begrenzt. Die GESELLSCHAFT wird den KÄUFER in einem solchen Fall jeweils informieren. 2.3 Mit Ausnahme der ausdrücklichen Bestimmungen dieser AGB sind sämtliche Gewährleistungen, Konditionen und Garantien in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen und sämtliche damit verbundenene Verpflichtungen der Gesellschaft, unabhängig, ob ausdrücklich oder stillschweigend aufgrund einer Satzung, eines Gesetzes, üblicher Praxis oder in sonstiger Weise, im gesetzlich zulässigen Umfang von diesen AGB ausgenommen. |
3. Bestellung | 3.1 Die Lieferung von WAREN und die Erbringung von DIENSTLEISTUNGEN erfolgt durch die GESELLSCHAFT selbst oder durch Distributoren, die auf der Distributorenliste auf der Interseite der GESELLSCHAFT (https://www.paxton-gmbh.de/) genannt sind. 3.2 Wenn die GESELLSCHAFT dem KÄUFER ein Angebot für die WAREN und/oder DIENSTLEISTUNGEN unterbreitet, gilt dieses 30 Tage ab Angebotsdatum. Innerhalb dieser 30 Tage muss der KÄUFER seine auf diesem Angebot basierende BESTELLUNG aufgeben, sofern die GESELLSCHAFT dafür nicht eine andere Frist gesetzt hat. 3.3 In der BESTELLUNG sind jeweils das Datum bzw. die Daten, zu denen die WAREN zu liefern bzw. DIENSTLEISTUNGEN zu erbringen sind (im Folgenden jeweils „LIEFER/LEISTUNGSDATUM“ genannt), und der Ort, zu bzw. an dem sie ausgeliefert bzw. erbracht werden sollen (im Folgenden „LEISTUNGSORT“ genannt) anzugeben, es sei denn, die GESELLSCHAFT erklärt sich damit einverstanden, dass der KÄUFER Datum und Ort nach Aufgabe der BESTELLUNG bestimmt. Wenn der LIEFER-/LEISTUNGSDATUM und/oder der LEISTUNGSORT nach Aufgabe der BESTELLUNG bestimmt werden soll, hat der KÄUFER der GESELLSCHAFT die entsprechenden Informationen rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. 3.4 Alle BESTELLUNGEN bedürfen der Annahme durch die GESELLSCHAFT. Die GESELLSCHAFT behält sich vor, BESTELLUNGEN ggf. auch abzulehnen. 3.5 Die GESELLSCHAFT informiert den KÄUFER schriftlich über die Annahme seiner BESTELLUNG (im Folgenden „BESTELLBESTÄTIGUNG“ genannt). BESTELLUNGEN gelten erst als von der GESELLSCHAFT angenommen, und der VERTRAG zwischen der GESELLSCHAFT und dem KÄUFER über die Lieferung von WAREN und/oder Erbringung von DIENSTLEISTUNGEN kommt erst zustande, wenn die GESELLSCHAFT dem KÄUFER eine BESTELLBESTÄTIGUNG erteilt. |
4. Bestelländerungen | 4.1 Wenn vom KÄUFER oder in dessen Namen im Zusammenhang mit einer BESTELLUNG gemachte Angaben unzureichend, unrichtig, ungenau oder irreführend sind, oder wenn der KÄUFER der GESELLSCHAFT Änderungen zu einer BESTELLUNG nach deren Annahme durch die GESELLSCHAFT mitteilt, hat die GESELLSCHAFT das Recht, eine faire und angemessene Anpassung des PREISES (im unten definierten Sinne), der Zahlungsbedingungen und der LIEFER-/LEISTUNGSDATEN zu verlangen. Eine entsprechende Aufforderung hat die GESELLSCHAFT dem KÄUFER schnellstmöglich schriftlich zu übermitteln. Wenn der KÄUFER die Anpassungen nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung bestätigt, ist die GESELLSCHAFT berechtigt, die BESTELLUNG gemäß Ziffer 6.1 zu stornieren. In jedem Fall haftet der KÄUFER für alle von der GESELLSCHAFT aufgrund solcher Informationen oder Mitteilungen umsonst unternommenen Reisen, und der dadurch entstandene Aufwand wird ihm in Höhe der angefallenen Lohn- und Transportkosten (jeweils netto) in Rechnung gestellt. 4.2 Vom KÄUFER gewünschte Änderungen oder Ergänzungen zu einer BESTELLUNG gelten nur verbindlich, wenn sie mit der GESELLSCHAFT schriftlich vereinbart werden. |
5. Preisänderungen | Der PREIS (im unten definierten Sinne), das jeweilige LIEFER-/LEISTUNGSDATUM oder sonstige Bedingungen für die Lieferung der WAREN und die Erbringung der DIENSTLEISTUNGEN basieren auf der von der GESELLSCHAFT getroffenen Einschätzung hinsichtlich der Material- und Lohnkosten sowie der Beschaffungspreise von Herstellern und können von der GESELLSCHAFT jederzeit mit sofortiger Wirkung angepasst werden. Dies gilt jedoch mit der Maßgabe, dass die GESELLSCHAFT den KÄUFER über solche Anpassungen jeweils im Voraus zu informieren und die Änderungen dabei zu begründen hat. Der KÄUFER hat das Recht, seine BESTELLUNG innerhalb von vier (4) Tagen ab Zugang einer solchen Mitteilung schriftlich gegenüber der GESELLSCHAFT zu stornieren, wenn sich der PREIS oder der Zeitraum zwischen BESTELLBESTÄTIGUNG und Leistungserbringung gemäß Ziffer 7.1 um über 20 % erhöht bzw. verlängert. In diesem Fall besteht keinerlei Haftung zwischen der und der GESELLSCHAFT und dem KÄUFER. Lediglich die GESELLSCHAFT hat in diesem Fall Anspruch auf Bezahlung (nach Aufwand, berechnet nach den jeweils geltenden Standard-Vergütungssätzen der GESELLSCHAFT) für die bis zum Wirksamwerden der Stornierung bereits erbrachten Leistungen. |
6. Stornierung von Bestellungen | 6.1 Die GESELLSCHAFT behält sich vor, BESTELLUNGEN wie folgt jederzeit mit sofortiger Wirkung zu stornieren und den VERTRAG entsprechend zu kündigen: (a) durch schriftliche Kündigung, wenn die GESELLSCHAFT wegen mangelnder Lagerbestände oder mangelnder Verfügbarkeit von Personal der GESELLSCHAFT zur Lieferung betroffener WAREN und Erbringung betroffener DIENSTLEISTUNGEN nicht in der Lage ist, die BESTELLUNG zu erfüllen; (b) durch schriftliche Kündigung, wenn der KÄUFER seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem VERTRAG nicht nachkommt. Der Anspruch der GESELLSCHAFT auf Zahlung von Zinsen auf ausstehende Beträge gemäß Ziffer 11.7 bleibt davon unberührt; (c) durch schriftliche Kündigung, wenn der KÄUFER wesentliche Pflichten aus dem VERTRAG verletzt und er die Vertragsverletzung (sofern sie heilbar ist) nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Rüge heilt; oder (d) durch schriftliche Kündigung, wenn aus einem sonstigen, in der Person des KÄUFERS liegenden Grund unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der beiderseitigen Interessen der GESELLSCHAFT ein Festhalten an dem VERTRAG nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere, wenn Umstände in der Person des KÄUFERS vorliegen, welche erwarten lassen, dass dieser seinen Verpflichtungen aus dem VERTRAG dauerhaft nicht mehr nachkommen kann. 6.2 Wenn die GESELLSCHAFT gemäß Ziffer 6.1(a) eine BESTELLUNG storniert und den entsprechenden VERTRAG beendet, hat die GESELLSCHAFT dem KÄUFER sämtliche Beträge zu erstatten, die dieser im Zusammenhang mit der betreffenden BESTELLUNG bis zum Tag der Stornierung an die GESELLSCHAFT gezahlt hat. 6.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, einen Auftrag zu stornieren und den Vertrag zu kündigen: (a) gemäß Ziffer 6.2 (a), wenn es sich bei dem Auftrag um Waren handelt, die nach den Vorgaben des Käufers gefertigt wurden; (b) gemäß Ziffer 6.2 (a), wenn es sich bei dem Auftrag um Software handelt und diese Waren vom Käufer entsiegelt werden; oder (c) gemäß Ziffer 6.2 (b), wenn die Gesellschaft auf Bitten des Käufers die Erbringung der Dienstleistungen vor Ablauf des Zeitraums von sieben (7) Arbeitstagen, auf die in Ziffer 6.2 (b) Bezug genommen wird, begonnen hat. 6.4 Sofern die Gesellschaft einen Auftrag storniert und den Vertrag nach Ziffer 6.1 (a) oder (b) kündigt, hat die Gesellschaft sämtliche Beträge zu erstatten, die der Käufer im Zusammenhang mit diesem Auftrag vor dem Datum der Stornierung an die Gesellschaft gezahlt hat. 6.5 Wenn der Käufer einen Auftrag storniert und den Vertrag gemäß Ziffer 6.2 kündigt, hat die Gesellschaft dem Käufer so bald wie möglich und in jedem Fall innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Stornierung sämtliche Beträge zu erstatten, die der Käufer im Zusammenhang mit diesem Auftrag vor dem Datum der Kündigung an die Gesellschaft gezahlt hat. |
7. Leistungserbringung | 7.1 Die GESELLSCHAFT wird sich angemessen bemühen, die WAREN und/oder DIENSTLEISTUNGEN an den jeweiligen LIEFER-/LEISTUNGSDATEN am LEISTUNGSORT auszuliefern bzw. zu erbringen. Die Lieferung von WAREN gilt jeweils nach vollständigem Entladen am LEISTUNGSORT als vollständig erbracht. Die Vollendung der Erbringung von DIENSTLEISTUNGEN bestimmt die GESELLSCHAFT nach ihrem alleinigen billigen Ermessen und informiert den KÄUFER darüber entsprechend. 7.2 Der KÄUFER erkennt an und bestätigt, dass die GESELLSCHAFT unter keinen Umständen für die Nichtlieferung von WAREN und/oder Nichterbringung von DIENSTLEISTUNGEN haftet, soweit der ausschließliche Grund dafür ein EREIGNIS HÖHERER GEWALT (im unten definierten Sinne) oder die Nichterteilung von für die Lieferung der WAREN und/oder Erbringung von DIENSTLEISTUNGEN relevanten Instruktion durch den KÄUFER an die GESELLSCHAFT ist. 7.3 Die GESELLSCHAFT kann WAREN und/oder DIENSTLEISTUNGEN in Teilen liefern bzw. erbringen, wenn die Teillieferungen für den KÄUFER im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks verwendbar sind, die Lieferung bzw. Erbringung der übrigen WAREN und/oder DIENSTLEISTUNGEN sichergestellt ist und dem KÄUFER hierdurch kein Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Solche Teillieferungen werden jeweils einzeln abgerechnet und bezahlt. Dabei gilt jede Teillieferung bzw. Teillieferung als gesonderter VERTRAG. Verzögerungen oder Mängel einer Teillieferung bzw. Teilleistung berechtigen den KÄUFER nicht dazu, eine andere Teillieferung bzw. Teilleistung zu stornieren, es sei denn, die anderen Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind für den KÄUFER nicht von Interesse. 7.4 Wenn der KÄUFER WAREN oder DIENSTLEISTUNGEN nicht an den jeweiligen LIEFER/LEISTUNGSDATEN abnimmt, gelten sie als um 9.00 Uhr (GMT) am jeweiligen LIEFER/LEISTUNGSDATUM(S) gemäß der BESTELLUNG erbracht. 7.5 Wenn eine BESTELLUNG die Erbringung von DIENSTLEISTUNGEN mit einschließt, insbesondere die Montage/Installation gelieferter Sachen am LEISTUNGSORT, hat der KÄUFER den Platz für diese Montage/Installation, die Stromversorgungspunkte in der Umgebung und alle sonstigen von der GESELLSCHAFT in der BESTELLUNG genannten oder zu einem andere Zeitpunkt begründetermaßen erbetenen Anlagen und Einrichtungen auf eigene Kosten am jeweiligen LIEFER-/LEISTUNGSDATUM zur Verfügung zu stellen, damit die GESELLSCHAFT die DIENSTLEISTUNGEN erbringen kann. Wenn der KÄUFER dies nicht tut, gilt dies als Nichtabnahme der DIENSTLEISTUNGEN an dem jeweiligen LIEFER/LEISTUNGSDATUM. 7.6 Wenn die GESELLSCHAFT aufgrund einer Nichtabnahme der WAREN am LIEFER/LEISTUNGSDATUM die WAREN einlagern oder einlagern lassen muss, ist sie berechtigt, alle ihr im Zusammenhang mit dieser Einlagerung (einschließlich für Versicherungen u. a.) entstandenen Kosten und Auslagen dem KÄUFER in Rechnung zu stellen, und der KÄUFER hat diese nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung an die GESELLSCHAFT zu zahlen. 7.7 Wenn der KÄUFER die DIENSTLEISTUNGEN nicht am LIEFER-/LEISTUNGSDATUM abnimmt, hat die GESELLSCHAFT Anspruch auf Erstattung aller ihr aufgrund oder im Zusammenhang mit dem verspäteten Leistungsbeginn entstandenen Kosten und Auslagen (einschließlich ggf. anfallender Kosten für die Zeit, während derer Personal der GESELLSCHAFT bis zur Abnahme der DIENSTLEISTUNGEN am LEISTUNGSORT bereitgehalten werden muss). und der KÄUFER hat diese nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung von der GESELLSCHAFT an diese zu zahlen. |
8. Abnahme von Lieferungen und Leistungen, Mangel | 8.1 Der KÄUFER hat die WAREN und/oder Ergebnisse der DIENSTLEISTUNGEN umgehend nach Lieferung und/oder Fertigstellung gemäß Ziffer 7.1 (soweit zutreffend) zu prüfen. Wesentliche Mängel hat er innerhalb von sieben (7) Tagen nach Lieferung oder Fertigstellung schriftlich gegenüber der GESELLSCHAFT anzuzeigen und der GESELLSCHAFT nach deren Wahl entweder den Zugang zu den Räumen bzw. dem Gelände des KÄUFERS zu gestatten oder alle mutmaßlich mangelhaften Teile der zurückgewiesenen WAREN und/oder Ergebnisse der DIENSTLEISTUNGEN innerhalb von achtzehn (18) Tagen nach Lieferung und/oder Fertigstellung an die GESELLSCHAFT (oder ggf. einen von der GESELLSCHAFT benannten Dritten) zur Prüfung zurückzusenden. Wenn die GESELLSCHAFT für die geltend gemachten Mängel nicht haftbar ist und diesbezüglich keinerlei Pflichten hat, hat der KÄUFER der GESELLSCHAFT die (von der GESELLSCHAFT belegten) Kosten für alle an den betreffenden Teilen vorgenommenen Prüfungen sowie ggf. die Kosten der Rücksendung der Teile an den KÄUFER zu erstatten. Wenn die GESELLSCHAFT begründetermaßen anerkennt, dass die WAREN und/oder Ergebnisse der DIENSTLEISTUNGEN wesentliche Mängel aufweisen, hat die GESELLSCHAFT die WAREN und/oder Ergebnisse der DIENSTLEISTUNGEN so schnell wie vernünftigerweise möglich (nach eigener Wahl) nachzubessern oder Ersatz dafür zu liefern und sie auf ihre alleinigen Kosten an den KÄUFER zurückzusenden. Wenn der KÄUFER die in Ziffer 8.1 genannten Fristen nicht einhält, wird dies so angesehen, als hätte er die WAREN und Ergebnisse der DIENSTLEISTUNGEN geprüft und uneingeschränkt abgenommen. 8.2 Unbeschadet des in Ziffer 8.1 Gesagten hat die GESELLSCHAFT alle Bestandteile der WAREN, die innerhalb eines Zeitraumes von zwölf (12) Monaten ab dem Datum der Leistungserbringung gemäß Ziffer 7.1 oder innerhalb eines anderen in den Verkaufsunterlagen der GESELLSCHAFT jeweils angegebenen Zeitraumes, der zwölf (12) Monate ab Leistungserbringung nicht unterschreitet, (im Folgenden der „GEWÄHRLEISTUNGSZEITRAUM“ genannt) wegen eines ihnen innewohnenden Mangels ausfallen (im Folgenden „FEHLERHAFTES TEIL“ genannt), auf eigene Kosten schnellstmöglich nach Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Anzeige nach eigener Wahl nachzubessern oder Ersatz dafür zu liefern. Dies gilt jedoch stets mit der Maßgabe, dass (a) bei Mängeln bei nicht von der GESELLSCHAFT hergestellten Bestandteilen von WAREN der KÄUFER zunächst den Hersteller der mangelhaften Bestandteile in Anspruch nehmen muss. Die GESELLSCHAFT tritt hiermit die entsprechenden Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller der mangelhaften Bestandteile an den KÄUFER ab, der KÄUFER nimmt die Abtretung hiermit an. Nur soweit die Inanspruchnahme des Herstellers des mangelhaften Bestandteils nicht oder nicht vollständig zur Erfüllung der Gewährleistungsansprüche des KÄUFERS führen, haftet die GESELLSCHAFT; und (b) Mängel der WAREN nicht als „innewohnende“ Mängel im Sinne dieser Ziffer 8.2 gelten, wenn sie ausschließlich aus (i) nsachgemäßer Verwendung, unsachgemäßem Betrieb oder Versäumnissen bezüglich der WAREN durch den KÄUFER; (ii) der Vornahme von Änderungen an den WAREN oder der Verbindung der WAREN (oder von Teilen davon) mit irgendeiner Software, sofern diese Änderungen oder diese Verbindung nicht von der GESELLSCHAFT oder mit ihrer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung vorgenommen wurden; (iii) der Nichtbefolgung von dem KÄUFER gegebenen begründeten Empfehlungen zur Behebung von Fehlern der WAREN (sofern die Fehler nicht von der GESELLSCHAFT verursacht wurden); (iv) von anderen als der GESELLSCHAFT ohne die vorherige schriftliche Zu- stimmung der GESELLSCHAFT an den WAREN vorgenommenen Reparaturen, Anpassungen, Umbauten oder Änderungen; (v) der Verwendung der WAREN für nicht bestimmungsgemäße Verwendungszwecke; (vi) Handlungen des KÄUFERS oder von mit dem KÄUFER verbundenen Unternehmen oder Mitarbeitern, Vertretern oder Auftragnehmern des KÄUFERS, für die die GESELLSCHAFT nicht haftet; (vii) normalem Verschleiß und normaler Abnutzung, mutwilliger Beschädigung, Fahrlässigkeit oder vorschriftswidriger Lagerung; (viii) der Nichterfüllung von Pflichten aus den vorliegenden AGB durch den KÄUFER; oder (ix) einem EREIGNIS HÖHERER GEWALT (im unten definierten Sinne) resultieren. |
9. Haftung | 9.1 Die Haftung der GESELLSCHAFT (a) wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (b) aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung; (c) ei Betrug, einschließlich arglistiger Täuschung; (d) nach dem Produkthaftungsgesetz; oder (e) in Fällen, in denen die Haftung nicht auf sonstige Weise rechtmäßig begrenzt oder ausgeschlossen werden kann, bleibt durch die vorliegenden AGB unberührt. 9.2 Vorbehaltlich der Bestimmungen von Ziffer 9.1 haftet die GESELLSCHAFT dem KÄUFER gegenüber nicht für einfache Fahrlässigkeit, sofern keine wesentlichen Vertragspflichten („Kardinalpflichten“) verletzt worden sind. Wesentliche Vertragspflichten sind u. a. die Pflicht zur pünktlichen der Lieferung der WAREN bzw. Erbringung der DIENSTLEISTUNGEN ohne wesentliche zeitliche Verzögerungen sowie Hinweis-, Schutz- und Sorgfaltspflichten, die es dem KÄUFER ermöglichen sollen, die WAREN und DIENSTLEISTUNGEN für den vertraglichen Zweck zu verwenden, oder durch die Leben und Gesundheit der Mitarbeiter des KÄUFERS geschützt bzw. ihr Eigentum vor schweren Schäden bewahrt werden sollen. 9.3 Vorbehaltlich der Bestimmungen von Ziffer 9.1 ist bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Ziffer 9.2) durch einfache Fahrlässigkeit die Haftung der GESELLSCHAFT gegenüber dem KÄUFER auf Schäden begrenzt, die die GESELLSCHAFT bei Abschluss des VERTRAGES als mögliche Folgen einer Vertragsverletzung vorhergesehen hat oder bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte vorhersehen müssen. Indirekte oder Folgeschäden, die aus Mängeln der WAREN und DIENSTLEISTUNGEN entstehen, sind außerdem nur ersatzfähig, wenn sie bei Verwendung der WAREN und DIENSTLEISTUNGEN für den vertraglichen Verwendungszweck zu erwarten waren. 9.4. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten gleichermaßen für Organe, gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen der GESELLSCHAFT. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Ziffer 9.1 haftet die GESELLSCHAFT nicht für Ansprüche von Personen oder für Personen- oder Sachschäden bzw. -verluste, die direkt oder indirekt durch die Verwendung oder den Betrieb von Teilen der WAREN oder DIENSTLEISTUNGEN (außer durch die GESELLSCHAFT) oder durch den Besitz oder den Bezug von Teilen der WAREN oder DIENSTLEISTUNGEN sowie durch Fahrlässigkeit (einschließlich der Verwendung oder des Bezugs von Teilen der WAREN oder DIENSTLEISTUNGEN auf andere Weise als gemäß den Bedienungsanleitungen und handbüchern der GESELLSCHAFT) oder Verzug (einschließlich der Nichterfüllung von Pflichten aus den vorliegenden AGB oder Verzögerungen, falscher Informationen oder des Fehlens notwendiger Informationen) oder falsche Benutzung durch den oder seitens des KÄUFER(S) oder Dritte(r) mit Ausnahme der GESELLSCHAFT verursacht werden oder dadurch entstehen, und der KÄUFER hat die GESELLSCHAFT davon freizustellen und dagegen schadlos zu halten. Diese Freistellung gilt auch für der GESELLSCHAFT entstehende Kosten und Auslagen (einschließlich Rechtskosten) und gelten ungeachtet der Beendigung des VERTRAGES zwischen dem KÄUFER und der GESELLSCHAFT fort. 9.6 Bis zum Ablauf der GEWÄHRLEISTUNGSFRIST (a) darf der KÄUFER Austausch-, Wartungs- und Reparaturarbeiten an den WAREN und Ergebnissen der DIENSTLEISTUNGEN ausschließlich von ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern der GESELLSCHAFT vornehmen lassen; (b) hat der KÄUFER den Platz und die Umgebung für die Montage/Installation der WAREN und Ergebnisse der DIENSTLEISTUNGEN gemäß den Anweisungen und Empfehlungen der GESELLSCHAFT in ordnungsgemäßem Zustand zu halten; (c) darf der KÄUFER die WAREN und Ergebnisse der DIENSTLEISTUNGEN nur mit von der GESELLSCHAFT empfohlenen Hilfs- und Betriebsmitteln verwenden; und (d) darf der KÄUFER die WAREN und Ergebnisse der DIENSTLEISTUNGEN nur von qualifizierten und mit den WAREN und Ergebnissen der DIENSTLEISTUNGEN vertrauten Bedienkräften bedienen lassen und nicht zulassen, dass den WAREN und Ergebnissen der DIENSTLEISTUNGEN etwas hinzugefügt oder etwas dran angebracht wird oder sie bewegt werden 9.7 Bis der Käufer alle für eine BESTELLUNG zu leistenden Zahlungen in voller Höhe beglichen hat, haben die Vertreter der GESELLSCHAFT ein uneingeschränktes Zugangsrecht zu den WAREN und Ergebnissen der DIENSTLEISTUNGEN. 9.8 Sämtliche Materialien, Werkzeuge, Fertigungsmittel, Vorrichtungen, Zeichnungen, Grafiken, Spezifikationen und Muster sowie sämtliche Gegenstände aus seinem Eigentum, der KÄUFER im Zusammenhang mit der Lieferung der WAREN und Erbringung der DIENSTLEISTUNGEN der GESELLSCHAFT zur Verfügung stellt, oder zu denen der GESELLSCHAFT in diesem Zusammenhang Zugang gewährt wird, müssen in jeder Hinsicht richtig, sicher und zufriedenstellend sein. Der KÄUFER hat die GESELLSCHAFT von allen ihr aufgrund eines Verstoßes des KÄUFERS gegen diese Ziffer oder im Zusammenhang damit entstehenden Verlusten oder Schäden freizustellen und dagegen schadlos zu halten. |
10. Geistiges Eigentum | 10.1 Sofern in den vorliegenden AGB nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleibt jegliche Übertragung von Rechte oder jegliche Erteilung von Lizenzen an geistigen Eigentumsrechten von diesen AGB unberührt. Hiermit wird klargestellt, dass: (a) sämtliche geistigen Eigentumsrechte an (in physischer oder digitaler Form vorliegenden) Materialien, die im Eigentum der GESELLSCHAFT stehen oder an denen sie eine Lizenz hat und die bereits vor dem Datum des VERTRAGES zwischen der GESELLSCHAFT und dem KÄUFER bestanden (zusammen als „GEISTIGES EIGENTUM DER GESELLSCHAFT“ bezeichnet) gehören der GESELLSCHAFT bzw. ihren Lizenzgebern; und (b) sämtliche geistigen Eigentumsrechte an (in physischer oder digitaler Form vorliegenden) Materialien, die im Eigentum des KÄUFERS stehen oder an denen er eine Lizenz hat und die bereits vor dem Datum des VERTRAGES zwischen der GESELLSCHAFT und dem KÄUFER bestanden (zusammen als „GEISTIGES EIGENTUM DES KÄUFERS“ bezeichnet) gehören dem KÄUFER bzw. seinen Lizenzgebern. 10.2 Alle aus der Erbringung der DIENSTLEISTUNGEN durch die GESELLSCHAFT oder im Zusammenhang damit entstehenden geistigen Eigentumsrechte, insbesondere alle geistigen Eigentumsrechte an Produkten, Dokumenten, Software, Zeichnungen, Plänen, Daten, Datenbanken oder sonstigen von der GESELLSCHAFT geschaffenen oder erarbeiteten Werken (die „NEUEN MATERIALIEN“), sind Eigentum der GESELLSCHAFT. 10.3 Die GESELLSCHAFT erteilt dem KÄUFER hiermit eine weltweite, nicht ausschließliche, lizenzgebührenfreie Lizenz zur Nutzung des GEISTIGEN EIGENTUMS DER GESELLSCHAFT und der NEUEN MATERIALIEN für den ausschließlichen Zweck des Betriebs und der Erhaltung der WAREN sowie des Bezugs der DIENSTLEISTUNGEN gemäß den vorliegenden AGB. 10.4 Der KÄUFER erteilt der GESELLSCHAFT hiermit eine unwiderrufliche, weltweite, nicht ausschließliche, lizenzgebührenfreie Lizenz zur Nutzung des GEISTIGEN EIGENTUMS DES KÄUFERS für den ausschließlichen Zweck der Herstellung und Lieferung der WAREN und Erbringung der DIENSTLEISTUNGEN gegenüber dem KÄUFER. |
11. Zahlungen | 11.1 Als Preis für die von der GESELLSCHAFT gegenüber dem KÄUFER zu liefernden WAREN und/oder zu erbringenden DIENSTLEISTUNGEN gilt der in der BESTELLUNG und der BESTELLBESTÄTIGUNG angegebene Preis oder, wenn kein Preis angegeben ist, der in der von der GESELLSCHAFT veröffentlichten Preisliste in der am Datum der Erteilung der BESTELLBESTÄTIGUNG geltenden Fassung angegebene Preis (im Folgenden der „PREIS“ genannt). Wenn in der BESTELLUNG bestimmt ist, dass der PREIS nach Zeitaufwand zu berechnen ist, gelten die von der GESELLSCHAFT geführten Stundenzettel abschließend. 11.2 Der PREIS versteht sich ohne die Kosten und Gebühren für Verpackung, Versicherung und Transport und alle anwendbaren Verkaufssteuern, Abgaben, Gebühren und Zölle, die dem KÄUFER zusätzlich in Rechnung gestellt werden und von diesem zusätzlich an die GESELLSCHAFT in gezahlt werden. 11.3. Die GESELLSCHAFT behält sich vor, jederzeit nach ihrem Ermessen eine Sicherheit für die Bezahlung des PREISES zu verlangen, bevor sie mit einer BESTELLUNG fortfährt oder diese erbringt. 11.4 Vorbehaltlich der Bestimmungen von Ziffer 11.6 hat die GESELLSCHAFT das Recht, dem KÄUFER den PREIS bei oder jederzeit nach der Absendung der WAREN und/oder des für die Erbringung der DIENSTLEISTUNGEN verantwortlichen Personals (oder diesbezügliche Raten) in Rechnung zu stellen. 11.5 Der KÄUFER hat Rechnungen in voller Höhe, ohne Abzüge oder Aufrechnung, soweit nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach dem jeweiligen Rechnungsdatum zu bezahlen, wobei die Einhaltung dieser Frist eine wesentliche Vertragspflicht ist. 11.6 Wenn der KÄUFER sich entscheidet, den PREIS bei Aufgabe einer BESTELLUNG per Kredit- oder Debitkarte zu bezahlen, wird die Kredit- bzw. Debitkarte des KÄUFERS innerhalb von 24 Stunden nach Erteilung der BESTELLBESTÄTIGUNG durch die GESELLSCHAFT (oder einer anderen von der GESELLSCHAFT begründetermaßen bestimmten Frist) mit dem von der GESELLSCHAFT gegenüber dem KÄUFER bei Aufgabe einer BESTELLUNG benannten Betrag belastet, sofern dieser von der GESELLSCHAFT akzeptiert wird. Falls die GESELLSCHAFT für eine BESTELLUNG im Rahmen der vorliegenden AGB weitere Kosten erhebt, ermächtigt der KÄUFER die GESELLSCHAFT hiermit, diese zusätzlichen Kosten innerhalb von 24 Stunden nach deren Entstehung gegenüber der GESELLSCHAFT (oder einer anderen von der GESELLSCHAFT begründetermaßen bestimmten angemessenen Frist) der Karte des KÄUFERS zu belasten 11.7 Falls der KÄUFER eine gegenüber der GESELLSCHAFT im Rahmen der vorliegenden AGB fällige Zahlung nicht bis zu dem entsprechenden Fälligkeitsdatum leistet, hat der KÄUFER auf den überfälligen Betrag Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu zahlen. Diese Zinsen fallen ab dem Fälligkeitsdatum bis zu dem Datum, an dem der überfällige Betrag tatsächlich bezahlt wird, täglich an, wobei es keine Rolle spielt, ob die Zahlung vor oder nach einem Urteil erfolgt. Der KÄUFER hat die Zinsen zusammen mit dem überfälligen Betrag zu begleichen. 11.8 Alle im Rahmen eines VERTRAGES an den KÄUFER oder die GESELLSCHAFT zu leistenden Zahlungen werden bei dessen Beendigung sofort fällig. 11.9 Sämtliche Zahlungen, die an den Käufer oder die Gesellschaft im Rahmen eines Vertrages zu zahlen sind, werden bei Kündigung dieses Vertrages sofort fällig. |
12. Vertraulichkeit | 12.1 Der KÄUFER verpflichtet sich gegenüber der GESELLSCHAFT (a) alle VERTRAULICHEN INFORMATIONEN (im unten definierten Sinne) vertraulich zu behandeln; (b) VERTRAULICHE INFORMATIONEN weder insgesamt noch teilweise ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der GESELLSCHAFT gegenüber Dritten offenzulegen, ausgenommen gegenüber ihren an der Durchführung des betreffenden VERTRAGES beteiligten Direktoren, Mitarbeitern, Vertretern oder professionellen Beratern, jeweils vorausgesetzt, sie benötigen diese Informationen und unterliegen Vertraulichkeitspflichten, die den in dieser Ziffer 12 beschriebenen entsprechen; und (c) die VERTRAULICHEN INFORMATIONEN ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausübung oder Wahrnehmung von Rechten und/oder der Erfüllung von Pflichten aus einem VERTRAG und nicht auf andere Weise zu seinem eigenen Nutzen oder zum Nutzen Dritter zu nutzen. 12.2 Die Bestimmungen dieser Ziffer 12.1 gelten nicht für VERTRAULICHE INFORMATIONEN oder Teile von VERTRAULICHEN INFORMATIONEN, (a) deren Herausgabe die GESELLSCHAFT schriftlich zugestimmt hat; oder (b) die zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich zugänglich waren oder danach öffentlich zugänglich wurden; (c)die dem Informationsempfänger ohne Vertraulichkeitsverpflichtung von einem Dritten offengelegt wurden; (d) die vom Informationsempfänger unabhängig von den vertraulichen Informationen entwickelt wurden; oder (e) die aufgrund anwendbarer gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen. 12.3 Im Sinne dieser Ziffer 12 werden als „VERTRAULICHE INFORMATIONEN“ alle auf welche Weise auch immer übermittelten oder präsentierten (mündlich oder schriftlich offengelegten) Informationen, die die Geschäfte, Angelegenheiten, Aktivitäten, Kunden, Verfahren, Budgets, Preisbildungsverfahren, Produktinformationen, Strategien, Entwicklungen, Geschäftsgeheimnisse, Know-how, Personal und Lieferanten der GESELLSCHAFT betreffen, sowie alle vom KÄUFER aus solchen Informationen abgeleiteten Informationen und alle sonstigen von der GESELLSCHAFT eindeutig als vertraulich bezeichneten Informationen (unabhängig davon, ob sie als “vertraulich” gekennzeichnet sind) oder Informationen, die begründetermaßen als vertraulich anzusehen sind, bezeichnet. 12.4 Der KÄUFER erkennt an und ist damit einverstanden, dass die Tatsache, dass ein VERTRAG zwischen der GESELLSCHAFT und dem KÄUFER besteht, nicht als VERTRAULICHE INFORMATION gilt, und dass die GESELLSCHAFT den Namen und die Marke des KÄUFERS nutzen darf, um die LIEFERUNGEN und LEISTUNGEN der GESELLSCHAFT zu bewerben und zu vermarkten. |
13. Eigentums - und Gefahrubergang | 13.1 Das Eigentum an den aufgrund einer BESTELLUNG gelieferten WAREN und an den Ergebnissen der DIENSTLEISTUNGEN geht erst mit der Leistungserbringung gemäß Ziffer 7.1 und vollständiger Bezahlung aller fälligen oder vom KÄUFER gegenüber der GESELLSCHAFT ausstehenden Beträge, d. h. Zahlungseingang auf einem Konto der GESELLSCHAFT, von der GESELLSCHAFT auf den KÄUFER über, je nachdem, was später eintritt. 13.2 Bis zum Eigentumsübergang werden die WAREN und Ergebnisse der DIENSTLEISTUNGEN für die GESELLSCHAFT treuhänderisch gehalten und sind als Eigentum der GESELLSCHAFT zu kennzeichnen und getrennt zu halten, dürfen nicht in größere Baugruppen oder Systeme integriert werden und vom KÄUFER nicht veräußert oder in irgendeiner Weise verwendet werden. Wenn der KÄUFER mit der Zahlung von gegenüber der GESELLSCHAFT geschuldeten Beträgen in Verzug ist, hat die GESELLSCHAFT Anspruch auf sofortige Rückgabe der WAREN und Ergebnisse der DIENSTLEISTUNGEN, an denen das Eigentum noch nicht auf den KÄUFER übergegangen ist. Der KÄUFER bevollmächtigt die GESELLSCHAFT hiermit unwiderruflich, die WAREN und Ergebnisse der DIENSTLEISTUNGEN zurückzuholen und zu diesem Zweck Räumlichkeiten bzw. Gelände des KÄUFERS zu betreten. 13.3 Die Gefahr hinsichtlich der WAREN und Ergebnisse der DIENSTLEISTUNGEN geht mit der Leistungserbringung gemäß Ziffer 7.1 auf den KÄUFER über. Wenn die Gefahr hinsichtlich der WAREN und/oder Ergebnisse der DIENSTLEISTUNGEN vor dem Eigentumsübergang gemäß Ziffer 13.1 auf den KÄUFER übergeht, hat der KÄUFER die WAREN und Ergebnisse der DIENSTLEISTUNGEN nach Erhalt in Höhe des Preises, zu dem ihm die WAREN und Ergebnisse der DIENSTLEISTUNGEN verkauft wurden, gegen alle versicherbaren Risiken zu versichern und die entsprechenden Versicherungen aufrechtzuerhalten. 13.4. Für den Fall, dass der KÄUFER die WAREN weiterverarbeitet, wird vereinbart, dass diese Weiterverarbeitung auf Rechnung der GESELLSCHAFT als Hersteller erfolgt und die GESELLSCHAFT unmittelbar das Eigentum oder – falls Materialien mehrerer Eigentümer weiterverarbeitet werden und der Wert des verarbeiteten Gegenstands den Wert der WAREN übersteigt – das Miteigentum (Eigentum an Bruchteilen) an dem neu geschaffenen Gegenstand im Verhältnis der WAREN zum Wert des neu geschaffenen Gegenstands erwirbt. Für den Fall, dass die GESELLSCHAFT dieses Eigentum nicht erwirbt, tritt der KÄUFER bereits jetzt sein künftiges Eigentum bzw. Miteigentum an dem entsprechenden Bruchteil des neu geschaffenen Gegenstands an die GESELLSCHAFT sicherungshalber ab. Wenn die WAREN mit anderen Gegenständen zu einem einheitlichen Gegenstand verbunden oder untrennbar mit solchen vermischt werden und der neue Gegenstand als der Hauptgegenstand angesehen werden muss, tritt der KÄUFER anteilig – soweit er Eigentum an dem Hauptgegenstand hat – das Miteigentum an dem einheitlichen Gegenstand zu dem in Satz 1 genannten Teil an die GESELLSCHAFT ab. 13.5. Für den Fall, dass die WAREN oder weiterverarbeiteten WAREN weiterverkauft werden, tritt der KÄUFER bereits jetzt seinen daraus entstehenden Anspruch gegenüber dem Erwerber sicherungshalber an die GESELLSCHAFT ab – falls die GESELLSCHAFT Miteigentum an den WAREN hat, anteilig entsprechend seinem Miteigentumsanteil. Dies gilt auch für sonstige Ansprüche, die an die Stelle der WAREN treten oder auf andere Weise bezüglich der WAREN entstehen, wie beispielsweise Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Untergang. 13.6. Für den Fall, dass der KÄUFER die WAREN nicht bis zum Fälligkeitsdatum in voller Höhe bezahlt oder beim KÄUFER eines der in Ziffer 14.2 genannten Ereignisse eintritt, erlaubt der KÄUFER der GESELLSCHAFT hiermit unwiderruflich (oder verschafft der GESELLSCHAFT ggf. die Erlaubnis), die nicht bezahlten WAREN insgesamt oder teilweise jederzeit nach dem Fälligkeitsdatum wieder in Besitz zu nehmen und Räumlichkeiten bzw. Gelände des KÄUFERS oder betroffener Dritter zu betreten und alles Erforderliche zu unternehmen, um die WAREN wieder in Besitz zu nehmen und aus den betreffenden Räumlichkeiten bzw. von dem betreffenden Gelände zu entfernen. |
14. Höhere Gewalt | 14.1 Die GESELLSCHAFT übernimmt keine Haftung und keine Verantwortung für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung von ihr aus einem VERTRAG obliegenden Pflichten, soweit die Nichterfüllung oder die Verzögerung durch ein EREIGNIS HÖHERER GEWALT (im unten definierten Sinne) verursacht ist. 14.2 Im Sinne der vorliegenden AGB werden als „EREIGNIS HÖHERER GEWALT“ alle außerhalb des Einflussbereichs der GESELLSCHAFT liegenden Handlungen oder Ereignisse bezeichnet, insbesondere Streik, Aussperrung oder sonstige Arbeitskampfmaßnahmen Dritter, Unruhen, Aufruhr, Invasion, Terroranschläge oder Terrordrohungen, Krieg (unabhängig davon, ob dieser offiziell erklärt wurde) oder drohender Krieg oder Kriegsvorbereitungen, Feuer, Explosion, Sturm, Überschwemmung, Erdbeben, Bodenabsenkung, Epidemien oder sonstige Naturkatastrophen, Ausfall oder Unterbrechung öffentlicher oder privater Telekommunikationsnetze oder Unmöglichkeit der Nutzung von Eisenbahn-, Schiffs-, Flug-, Straßentransportmöglichkeiten oder sonstiger öffentlicher oder privater Verkehrsmittel. 14.3 Wenn ein EREIGNIS HÖHERER GEWALT eintritt, das die Erfüllung von Pflichten der GESELLSCHAFT aus einem VERTRAG beeinträchtigt, (a) hat die GESELLSCHAFT so schnell wie vernünftigerweise möglich mit dem KÄUFER Kontakt aufzunehmen, um diesen über das EREIGNIS HÖHERER GEWALT zu informieren; (b) werden die Pflichten der GESELLSCHAFT aus einem VERTRAG ausgesetzt und die Zeit für die Erfüllung ihrer Pflichten verlängert, solange das EREIGNIS HÖHERER GEWALT andauert. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Ziffer 14.3(c), hat die GESELLSCHAFT, wenn das EREIGNIS HÖHERER GEWALT die Lieferung von WAREN oder die Erbringung von DIENSTLEISTUNGEN durch die GESELLSCHAFT an den KÄUFER beeinträchtigt, mit dem KÄUFER einen neuen Termin für die Leistungserbringung nach dem EREIGNIS HÖHERER GEWALT zu vereinbaren; und (c) endet der VERTRAG zwischen der GESELLSCHAFT und dem KÄUFER, sofern nicht vor einer solchen Vertragsbeendigung schriftlich etwas anderes vereinbart ist, wenn das EREIGNIS HÖHERER GEWALT länger als sechs (6) Kalendermonate andauert. |
15. Mitteilungen | 15.1 Sämtliche Mitteilungen und sonstigen im Rahmen eines VERTRAGES oder im Zusammenhang damit erforderlichen oder erlaubten Benachrichtigungen, soweit es sich nicht um Erklärungen der GESELLSCHAFT von besonderer Bedeutung handelt, bedürfen der Schriftform und gelten wie folgt als zugegangen und ordnungsgemäß zugestellt: (a) vorbehaltlich der Bestimmungen von Ziffer 15.2 und 15.3 sofort mit persönlicher Übergabe; (b) vorbehaltlich der Bestimmungen von Ziffer 15.2 und 15.3 vierundzwanzig (24) Stunden nach Absendung einer E-Mail; oder (c) vorbehaltlich der Bestimmungen von Ziffer 15.2 und 15.3 drei (3) Tage nach Absendung eines Briefes per Einschreiben mit Rückschein. 15.2 Alle Mitteilungen der GESELLSCHAFT an den KÄUFER erfolgen durch persönliche Übergabe, per E-Mail oder Post an die gegenüber der GESELLSCHAFT in der BESTELLUNG des KÄUFERS benannten Anschriften. 15.3 Alle Mitteilungen vom KÄUFER an die GESELLSCHAFT sind durch persönliche Übergabe oder per Post an die eingetragene Anschrift der GESELLSCHAFT zu senden. Per E-Mail übermittelte Mitteilungen des KÄUFERS gelten nicht als im Sinne dieser Ziffer 15 ordnungsgemäß zugestellt. |
16. Sonstige Wichtige Bestimmungen | 16.1 Die GESELLSCHAFT ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus einem VERTRAG auf Dritte zu übertragen. Der KÄUFER kann seine Rechte und Pflichten aus einem VERTRAG nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der GESELLSCHAFT auf Dritte übertragen. 16.2 Der VERTRAG besteht zwischen dem KÄUFER und der GESELLSCHAFT. Dritte sind nicht berechtigt, Bestimmungen des VERTRAGES durchzusetzen. 16.3 Alle Bestimmungen der vorliegenden AGB gelten separat. Wenn ein Gericht oder eine zuständige Behörde einzelne Bestimmungen dieser AGB für rechtswidrig oder nicht durchsetzbar befindet, bleiben die übrigen Bestimmungen uneingeschränkt wirksam. 16.4 Die vorliegenden AGB und die Dokumente, auf die hierin Bezug genommen wird, stellen die gesamte Vereinbarung zwischen dem KÄUFER und der GESELLSCHAFT dar und ersetzen alle früheren Vereinbarung zwischen dem KÄUFER und der GESELLSCHAFT. Der KÄUFER erklärt und sichert zu, dass er beim Abschluss eines VERTRAGES gemäß den vorliegenden AGB nicht auf (fahrlässig oder ohne Verschulden abgegebene) Erklärungen, Zusicherungen oder Verpflichtungen anderer Personen als der ausdrücklich in den vorliegenden AGB genannten vertraut und ihm diesbezüglich keine Rechtsbehelfe zustehen. Die Haftung für unerlaubte Handlung wird durch diese AGB nicht berührt 16.5 Wenn die GESELLSCHAFT nicht auf die Erfüllung einer dem KÄUFER im Rahmen der vorliegenden AGB obliegenden Pflicht besteht oder die ihr zustehenden Rechte nicht oder nur verspätet gegenüber dem KÄUFER durchsetzt, stellt dies keinen Verzicht der GESELLSCHAFT auf ihre Rechte gegenüber dem KÄUFER dar und bedeutet nicht, dass der KÄUFER die betreffenden Pflichten nicht erfüllen muss. Wenn die GESELLSCHAFT auf die Geltendmachung von Rechten wegen einer Vertragsverletzung des KÄUFERS verzichtet, tut sie dies in jedem Fall schriftlich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die GESELLSCHAFT automatisch auch auf die Geltendmachung von Rechten wegen einer künftigen Vertragsverletzung des KÄUFERS verzichten wird. 16.6 Die vorliegenden AGB und alle VERTRÄGE sowie alle draus oder im Zusammenhang damit oder mit ihrem Gegenstand oder ihrem Zustandekommen entstehenden Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche) unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 16.7 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder einem VERTRAG sind die Gerichte am satzungsmäßigen der GESELLSCHAFT. Sollte die GESELLSCHAFT Klage erheben, ist sie jedoch auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des KÄUFERS zu wählen. Das Recht beider Parteien, bei den gesetzlichen zuständigen Gerichten um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, bleibt davon unberührt. |